Mit Recht aus der Krise

Corona und jetzt?

Verbraucherfragen


Wir erstellen laufend neue Inhalte auf dieser Seite.

Da die Gesetzgebung sich in diesen Zeiten zu vielen Themen in einer laufenden Entwicklung befindet, erfassen wir die jeweils aktuelle Lage. Gleichwohl können diese Informationen die individuelle Rechtsberatung für Ihren Fall nicht ersetzen. Kontaktieren Sie uns per E-Mail, Fax oder Telefon, und wir erörtern gemeinsam mit Ihnen die besten Lösungswege im Umgang mit der Krise und auf dem Weg aus der Krise. Vielen Dank für ihr Interesse!


Es betreuen Sie Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner und Herr Rechtsanwalt Jürgen Laps.

10.05.2020

Urteil zur Maskenpflicht

Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 28.04.2020 - 1 L 276/20.MZ – die Pflicht zum Tragen von Masken in Rheinland-Pfalz derzeit für rechtmäßig erklärt.

Das Verwaltungsgericht Mainz sieht die Pflicht der "Mund-Nasen-Bedeckung" beim Einkauf und im Öffentlichen Personennahverkehr als gerechtfertigt an.

Hierbei soll die Maskenpflicht eine Überlastung des Gesundheitssystems durch die Corona Pandemie verhindern, worin ein legitimer Zweck gesehen wird. Dieser Zweck überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Bürgers.

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28.04.2020

Reise stornieren?

Die Corona Epidemie wird voraussichtlich noch für den Rest des Jahres für Verwerfungen am Reisemarkt sorgen.

Viele Verbraucher fragen sich daher ob und wann sie eine Reise stornieren sollen, ob sie Gutscheine akzeptieren sollen und was im Fall einer Insolvenz des Reiseunternehmens zu beachten ist.

Tatsächlich sind verschiedene Szenarien auseinander zu halten.

1. Die Reise findet erst im Sommer statt.

Sofern die Reise erst im Sommer stattfindet besteht derzeit in der Regel kein Recht für den Verbraucher die Reise zu stornieren, da für die Zeit nach dem 3. Mai in der Regel noch keine staatlichen Restriktionen existieren.

2. Ich möchte anreisen, aber ich darf nicht kommen

Sofern Sie in Deutschland eine Ferienwohnung gebucht haben können Sie diese bei bestehen einer Reisebeschränkung kostenlos stornieren.

Ob Sie dann allerdings Anspruch auf Gelderstattung oder einen Gutschein haben ist letztlich nicht geklärt. Problematisch an der Gutscheinlösung ist, dass dieser im Fall der Insolvenz des Reiseanbieters wertlos wird. Sie sollten also auf Gelderstattung drängen.

3. Was ist mit gebuchten Ferienhäusern im Ausland?

Internationale Buchungen sind nicht pauschal zu beurteilen. Grundsätzlich richtet sich die Beurteilung nach dem Recht des Landes, in dem das Ferienhaus liegt.

In vielen Rechtsordnungen gilt wie nach deutschem Recht, dass eine kostenfreie Stornierung möglich ist, wenn das Ferienhaus wegen örtlicher Übernachtungsverbote nicht angeboten werden darf.

Sofern das Ferienhaus genutzt werden darf, der Verbraucher allerdings wegen Einreiseverbote das Angebot nicht nutzten kann, wird die Rechtslage unklar.

Im Zweifel muss dann auch der zu Grunde liegende Vertrag herangezogen werden. Auch hier gilt, dass das Recht des Staates zu beachten ist, in welchem sich das Ferienhaus befindet.

Einfacher ist in aller Regel bei in Deutschland gebuchten Pauschalreisen, da für diese im Zweifel das deutsche Recht gilt und die großen Anbieter sich auch meist kulant zeigen.

Wir beobachten die Entwicklung der Rechtsprechung, da auf diesem Gebiet in vielen Rechtsfragen Neuland betreten wird. Über Reiseverbote wegen einer Pandemie wurden bislang in der Rechtsprechung nahezu nicht entschieden.

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20.04.2020

Bank darf bei Kontoüberziehung wegen der Folgen der CORONA Epidemie nicht das Konto kündigen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich mit Beschluss vom 08.04.2020 - 32 C 1631/20 (89) – mit einer Darlehensstundung nach Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschäftigt.

Dem Beschluss liegt der Fall zu Grunde, dass eine Bank dem Kunden die Geschäftsbeziehung gekündigt hat, da dieser eine Kontoüberziehung nicht rechtzeitig ausgleichen konnte.

Der Kunde konnte darlegen, dass er wegen der CORONA Epidemie in Kurzarbeit geraten war, und daher in Verzug geriet.

Die Bank hatte Bitte um eine längere Frist zur Rückführung abgelehnt.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Kündigung als gegenstandslos bewertet und dem Bankkunden Recht gegeben.

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet, sofern eine Pandemiebedingte Kontoüberziehung vorliegt.

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19.04.2020

Corona und Vertrag mit dem Fitnessstudio

Mitglieder müssen für die Zeit der Schließung keine Beiträge leisten

Sofern das Fitnessstudio geschlossen ist, liegt eine Vertragsstörung vor, welche der Betreiber des Fitnessstudios zu verantworten hat.

Denn der Betreiber kann die vereinbarte Leistung nicht erbringen.

Bei einer solchen unmöglichen Leistung muss auch der Kunde den monatllichen beitrag nicht leisten.

Sofern die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen werdensollten SIe diese unverzüglich zurückbuchen und der weiteren Einziehung während der schließungsdauer widersprechen.

Es gibt in den Verträgen auch Regelungen, welche gegebenenfalls zu beachten sind, wie Vertragsverlängerungen für eine der Schließung entsprechenden Zeitdauer.

Kündigungsmöglichkeit?

Ein recht zur außerordentlichen Kündigung begründet die zeitlich begrenzte Schließung wegen Corona nach unserer Auffassung nicht.

Wir empfehlen in allen Fällen, eine gütliche Lösung mit dem Fitnessstudio zu suchen.

 


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Grundsätzliches zu den Coronabedingten Gesetzesänderungen:


Ausnahmen im Schuldrecht

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) hat zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftsleben geführt, mit der Folge, dass die Bundesregierung zeitlich begrenzte Gesetzesänderungen beschließen wird.

Die Auswirkungen der Pandemie können dazu führen, dass sich das Haushaltseinkommen von Schuldnern einstweilen oder dauerhaft verringert oder wegbricht, zB.  weil ihre Arbeitskräfte nicht zur Arbeit erscheinen können oder dürfen und weil ihre Leistungserbringung einstweilig untersagt worden ist.

Wer Schuldner eine Entgeltforderung ist und wegen der Pandemie nicht zahlen kann, sieht sich unverschuldet sowohl den Zahlungsansprüchen ausgesetzt, die sein Gläubiger bei Fälligkeit gerichtlich geltend machen und vollstrecken kann. Er sieht sich daneben regelmäßig auch weiteren Ansprüchen ausgesetzt, etwa den Ersatz von Verzugsschäden (Sekundäransprüche).

Diese Rechtsfolgen sieht das Zivilrecht bei Zahlung Unfähigkeit grundsätzlich auch dann vor, wenn der Schuldner unverschuldet und unvorhersehbar die Situation gelangt ist.

Daher plant die Bundesregierung die zeitliche Einführung eines Zahlungsaufschubs (Moratorium).

Damit soll die Durchsetzbarkeit des Primäranspruches verhindert werden, damit auf diesem Wege nicht auch noch weitere Sekundäransprüche entstehen.

 In dem Einführungsgesetz zum BGB (Art. 240 § 1) ist folgende Regelung aufgenommen worden:

§ 1 Moratorium

(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang

1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie

2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

 Das bedeutet für die Praxis:

- Der Schuldner einer Geldzahlung, die aus einem Vertrag herrühren, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, kann die Zahlung zunächst bis zum 30. Juni 2020 verweigern.

- Voraussetzung ist, dass er die Zahlung nicht leisten kann oder die Zahlung zu Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts führen würde.

- Wenn die Nichtzahlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 nicht zur Leistungsverweigerung führt, ist der Schuldner zum Rücktritt berechtigt.

- Dauerschuldverhältnisse darf der Schuldner in diesem Fall kündigen, z.B. Überlassungsverträge, Nutzungsverträge, Versicherungsverträge usw. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind Mietverträge und Darlehensverträge.

- Das vom Gesetzgeber Leistungsverweigerungsrecht gilt auch für Forderungen, die keine Entgeltforderungen sind.

- Auf diese Vorschrift können sich z.B. auch Bauunternehmen berufen, die wegen der Pandemie die vereinbarten Fertigstellungsfristen nicht einhalten können, oder Großhändler, die wegen Einschränkung in der Lieferkette die geschuldeten Waren nicht fristgerecht liefern können.

-  Von dieser Vorschrift werden auch Rückgewähransprüche erfasst, die z.B. dadurch entstehen, dass der andere Vertragspartner den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

- Erfasst werden auch vertragliche Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche, die vor Inkrafttreten der Regelung entstanden sind.

- Das Leistungsverweigerungsrecht muss einredeweise geltend gemacht werden. Der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen und grundsätzlich auch belegen, dass er gerade wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann.

- Das Leistungsverweigerungsrecht hindert auch das Entstehen von Sekundäransprüchen.

- Die primäre Leistungspflicht bleibt bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums zu erfüllen.

- Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits fällig waren, können mit Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr durchgesetzt werden.

- Nicht erfasst hiervon werden Verpflichtung aus Verträgen, die nach dem 8. März 2020 geschlossen wurden.

-Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Frist bis zum 31. Juli 2021 verlängern, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichen Maße beeinträchtigt bleibt.

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