Mit Recht aus der Krise

Corona und jetzt?

Versicherungsrecht

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Es betreuen Sie Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner und Herr Rechtsanwalt Jürgen Laps.


28.04.2020

Hilfe von der Betriebsschließungsversicherung BSV?

Von der Corona-Krise sind insbesondere auch Hotels und Gaststätten betroffen, da diese von Schließungsanordnungen betroffen sind und alle Einnahmen wegbrechen.

Allerdings mehren sich die Meldungen, dass die Versicherer auch und gerade bei schließungsanordnungen wegen der aktuellen Corona-Epidemie die Leistung verweigern oder nur minimale "Kulanzentschädigung", meist 15 %, anbieten.

Die Versicherer argumentieren damit, dass die Erreger Covit 19 zwar meldepflichtig ist, jedoch bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt gewesen sei.

Diese Argumentation dürfte nach diesseitiger Auffassung nicht greifen, da die Auflistung im Infektionsschutzgesetz nicht abschließend zu verstehen ist und somit auch bei Verweis des Versicherungsvertrages auf das Infektionsschutzgesetz die dortig in § 6 I aufgezählten Krankheiten nicht abschließend gemeint sein können. Zudem ist COVIT 19 zwischenzeitlich als meldepflichtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anerkannt.

Das Coronavirus ist nicht in der Liste enthalten, aber nach der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV)“ meldepflichtig.

Hier heißt es:

§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.

(2) Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.
(3) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.

Insgesamt dürften nach ier vertretener Auffassung gute Aussichten bestehen, dass ein Gericht die Argumentation der Versicherer ablehnt.

Wir beobachten die Entwicklung der Rechtsprechung, da auf diesem Gebiet in vielen Rechtsfragen Neuland betreten wird. Über Betriebsschließungen im derzeitigen Ausmaß wegen einer Pandemie wurden bislang in der Rechtsprechung nahezu nicht entschieden.