Mit Recht aus der Krise

Corona und jetzt?

Staatshilfen und Fördermittel

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Da die Gesetzgebung sich in diesen Zeiten zu vielen Themen in einer laufenden Entwicklung befindet, erfassen wir die jeweils aktuelle Lage. Gleichwohl können diese Informationen die individuelle Rechtsberatung für Ihren Fall nicht ersetzen. Kontaktieren Sie uns per E-Mail, Fax oder Telefon, und wir erörtern gemeinsam mit Ihnen die besten Lösungswege im Umgang mit der Krise und auf dem Weg aus der Krise.

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10.05.2020

Vorsicht bei der Antragsformulierung auf Soforthilfe

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag einer Selbstständigen auf Corona-Soforthilfe abgelehnt, da die Antragstellerin sich nicht auf die Existenzgefährdung  des Unternehmens berufen hatte, sondern auf die private Existenzgefährdung (Beschl. v. 08.05.2020, Az. 16 L 787/20).

Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Begründung im Antrag die war, dass ohne die Zahlung der Corona-Hilfe die private Existenz bedroht sei. Ohne Einnahmen aus der Selbständigkeit, benötige die Antragstellerin die Beihilfe zur Deckung von privater Miete, Krankenversicherung und sonstigem Lebensunterhalt.

Aus Sicht des Verwaltungsgericht Köln ist die Gewährung der Soforthilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Sinn und Zweck der "Soforthilfen NRW 2020" sei, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlegt und die Corona-Hilfe erforderlich ist.

Die reine private Existenznot reicht hierfür nach Ansicht der Richter nicht.

Diese Entscheidung ist sicherlich schwer zu verdauen.

Bei Solo-Selbständigen ist die Trennung von unternehmerischer und privater Bedürftigkeit wohl kaum sauber zu trennen. So dass es hier sicherlich auch auf die richtige Formulierung und Begründung des Antrags ankommt.

Wir beobachten die Entwicklung der Rechtsprechung für Sie weiter.

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27.04.2020

Betrugstatbestände im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Soforthilfen und Kurzarbeit

Die gute Nachricht für viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbständige ist, dass es zwischenzeitlich eine Vielzahl von Hilfsangeboten und Möglichkeiten seitens des Staates gibt.

Es kann vereinfacht die Kurzarbeit beantragt werden, es können Soforthilfen bis zu 9.000 EUR angefordert werden und es können besondere Darlehen aufgenommen werden. Zudem besteht ggf. die Möglichkeit im Rahmen des Moratoriums Mieten und andere Verbindlichkeiten begrenzt aufzuschieben.

Wir wollen hier auf die Risiken und Nebenwirkungen hinweisen und zum umsichtigen Umgang mit den Hilfsangeboten raten.

Bei Zahlungsaufschüben und Darlehen muss bedacht werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Belastungen umso höher ausfallen, womit diese Hilfsmöglichkeiten nur in äußerster Not sinnvoll zu nutzen sind.

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Soforthilfen und Kurzarbeit lauern in der Tat sogar strafrechtliche Fallstricke, da durch die einfache Online-Beantragung leicht übersehen wird, dass mit dem Antrag auch Zusicherungen des Antragstellers verbunden sind. Bei fehlerhafter Angabe kann Subventionsbetrug vorliegen und neben der Möglichkeit die Hilfsgelder wieder zurückzufordern kann der Staat ggf. auch ein Strafverfahren einleiten.

1. Soforthilfen

Bei Beantragung von Soforthilfen in NRW gilt, dass „erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ vorliegen müssen.

Im Antrag sichert der Antragsteller sodann zu, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt wird und dass der Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestand.

Sind diese Angaben entweder von vorneherein falsch, oder führt der Antragsteller die Voraussetzungen gezielt herbei, indem Umsatz verschoben wird, so dürfte eine Betrugshandlung vorliegen.

Da davon auszugehen ist, dass auch Kontrollen stattfinden werden, sollte jeder Antragsteller sehr vorsichtig und umsichtig vorgehen und die Anträge gewissenhaft ausfüllen.

2. Kurzarbeit

Auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist mit strafrechtlichen Risiken verbunden.

Ein Strafbarkeitsrisiko besteht beispielsweise dann, wenn der Antragsteller aufgrund fehlerhafter Zeiterfassungsbögen den angezeigten Arbeitsausfall fehlerhaft ermittelt und deren Unrichtigkeit auf den ersten Blick zu erkennen war.

Darüber hinaus muss immer auch tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn tatsächlich noch Aufgaben vorhanden sind, die der Arbeitnehmer übernehmen kann.

Wir raten zur Dokumentation der Voraussetzungen, um später nachweisen zu können, dass der unvermeidbare Arbeitsausfall tatsächlich auf ein Ereignis im Zusammenhang mit den Einschränkungen aufgrund der Corona Krise steht.

 Wer leichtfertig falsche Angaben bei der Beantragung von Kurzarbeit macht, setzt sich einem strafrechtlichen Risiko aus.

Zudem kann auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße verhängt werden und natürlich das ausgezahlte Kurzarbeitergeld zurückgefordert werden.

Auch hier gehen wir davon aus, dass die Behörden im Nachhinein Prüfungen durchführen werden.


Es berät Sie Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner

Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontakt: ms@hoehler-neumann.de / 0241 99 00 480