Mit Recht aus der Krise

Corona und jetzt?

Tipps für Unternehmer in der Krise

Wir erstellen laufend neue Inhalte auf dieser Seite.

Da die Gesetzgebung sich in diesen Zeiten zu vielen Themen in einer laufenden Entwicklung befindet, erfassen wir die jeweils aktuelle Lage. Gleichwohl können diese Informationen die individuelle Rechtsberatung für Ihren Fall nicht ersetzen. Kontaktieren Sie uns per E-Mail, Fax oder Telefon, und wir erörtern gemeinsam mit Ihnen die besten Lösungswege im Umgang mit der Krise und auf dem Weg aus der Krise.


10.05.2020

Staatshaftung für Corona Schäden?

Diskutiert wird, ob den Unternehmen gegebenenfalls Entschädigungsansprüche gegen die Länder zustehen könnten, sofern diese durch die getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Pandemie betroffen und eingeschränkt sind.

Im Gesetz wird man im Infektionsschutzgesetz (IfSG) fündig. § 65 IfSG regelt die Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen.

Werden nach § 16 oder § 17 IfSG entweder „Gegenstände in ihrem Wert gemindert oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht, kann gemäß § 65 IfSG eine Wiederbeschaffungswert-Entschädigung gefordert werden. Hinsichtlich der Veranstaltungsverbote ist zudem der in § 65 aufgeführte Schädigungstatbestand (Verursachung eines anderen nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteils), der auf die allgemeine Gefahrenvorsorge-Generalklausel des § 16 IfSG verweist. Das Dritte Gesetz zur Änderung des BSeuchG von 1971 ergänzte, die Enteignungstatbestände um den „Auffangtatbestand“, der erforderlich sei, „um mögliche Lücken zu schließen“.

Die Anwendbarkeit der vorschriften in der Corona Krise ist unter Juristen allerdings umstritten.

Vorsicht und Eile ist geboten, da die Ansprüche gemäß § 56 XI IfSG nur innerhalb einer sehr kurzen Frist von 3 Monaten geltend gemacht werden können.

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19.04.2020

Insolvenzantragspflicht wegen Corona weitgehend ausgesetzt

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz teilt auf seiner Internetseite mit, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, welche von der aktuellen Krise betroffen sind ausgesetzt wird, und zwar ab 01.03.2020.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

  Das BMJV fasst die entsprechenden regelungen wie folgt zusammen:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.
    Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierung

Quelle: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html


Im Einzelnen wird sich jeder Unternehmer gleichwohl Gedanken machen müssen, ob und in wie weit dieser auf die Krise reagiert und wie er ggf. mit Staatshilfen und Verhandlungen mit Banken und anderen Gläubigern die situation durchsteht.


Wir beraten und unterstützen Sie auch in dieser Situation.


Es berät Sie Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner

Rechtsanwalt Marc Oliver Stinglwagner

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontakt: ms@hoehler-neumann.de / 0241 99 00 480