Fragen aus dem Familienrecht
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Es betreut Sie Frau Rechtsanwältin Julia Höhler-Richterich, Fachanwältin für Familienrecht
Kurzarbeit und Unterhalt
Von dem Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen angeordnete Kurzarbeit und eine damit einhergehende Reduzierungen des monatlichen Einkommens rechtfertigen eine Anpassung von Unterhaltsverpflichtungen.
Allerdings ist eine einvernehmliche Regelung mit dem Unterhaltsberechtigten nebst entsprechender schriftlicher Erklärungen erforderlich oder aber eine gerichtliche Abänderung bestehender Unterhaltstitel.
In jedem Fall ist eine konkrete Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung erforderlich!
Solange eine einvernehmliche schriftliche Regelung oder eine gerichtliche Abänderung nicht vorliegt, laufen Unterhaltsverpflichtungen unverändert weiter. Dies hat unter Umständen ein Auflaufen erheblicher Unterhaltsrückstände zur Folge.
Sollte Kindesunterhalt infolge entsprechender Einkommenseinbußen tatsächlich nicht mehr gezahlt werden können, besteht für den Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen bei dem zuständigen Jugendamt zu beantragen.
Unterhaltsverpflichtungen bei Zusammenleben
Auch zusammenlebende Ehegatten sind einander verpflichtet, sich gegenseitig und ihre Kinder angemessen zu unterhalten. Dieser angemessene Familienunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder, also insbesondere auch den Aufwand für den gemeinsamen Haushalt, Nahrungsmittel, Miete, Heizung, Hausrat und die persönlichen Bedürfnisse der Kinder und Ehegatten wie zum Beispiel Kleidung, Freizeitgestaltung, Taschengeld, Versicherungen etc.
Neben diesem sogenannten Wirtschaftsgeld besteht auch ein Anspruch auf Taschengeld des nicht berufstätigen Ehegatten, der in der Regel bei rund 5 % des Nettoeinkommens des berufstätigen Ehegatten liegt.
Es betreut Sie Frau Rechtsanwältin Julia Höhler-Richterich, Fachanwältin für Familienrecht
Kontakt: jh@hoehler-neumann.de / Tel. 0241. 99 00 480